Regelwerk

Die D3G legt großen Wert auf Transparenz und klare Strukturen, die das Miteinander innerhalb der Gesellschaft regeln und den professionellen Anspruch unserer Arbeit unterstreichen. Auf dieser Seite finden Sie die wesentlichen Regelwerke, die unser gemeinsames Handeln leiten.

Die Satzung

Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie (D3G)
vom AG Charlottenburg am 28.3.2012 registriert

Präambel 

Gruppenanalyse und analytische Gruppenpsychotherapie in ihren Anwendungsformen sind in Theorie und Praxis aus der Psychoanalyse hervorgegangen. Grundlegend ist die Annahme unbewusster Prozesse, die in Einzelnen und in Gruppen wirksam sind. Gruppenanalyse integriert Erkenntnisse und Erfahrungen aus Psychoanalyse und anderen Wissenschaften wie Psychologie, Philosophie, Linguistik, Soziologie, Pädagogik, Medizin, Biologie und Neurowissenschaften zu einer psychosozialen Theorie des Seelischen. Sie macht diese Erkenntnisse und Erfahrungen für die Erforschung von unbewussten und bewussten Gruppenprozessen fruchtbar. Gruppenanalyse stellt einen theoretischen Rahmen und eine Methode zur Analyse von Gruppenprozessen und zur Leitung von kleinen, mittleren und großen Gruppen zur Verfügung. Die Anwendung von Gruppenanalyse erfordert Erfahrung und eine spezifische Qualifikation. Die Gruppenanalyse kann Anwendung in Gruppen aus allen gesellschaftlichen Feldern finden. In der gruppenanalytischen Psychotherapie werden Patientinnen und Patienten in der, mit der und durch die Gruppe behandelt.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie (D3G)“, sie ist gemeinnützig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in Bezug auf Theorie und Praxis der Gruppenanalyse in ihren verschiedenen Anwendungsfeldern wie Psychotherapie und Psychoanalyse, soziale Arbeit, Gesundheits- und Bildungswesen, Beratung, Supervision, Organisationsentwicklung, Forschung, Lehre sowie Kultur und Politik. Die Gesellschaft verpflichtet sich den Prinzipien der demokratischen Grundordnung, Toleranz und Achtung der Menschenwürde. Jegliche Aktivitäten, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und einem Amt in der Gesellschaft.

2. Die Gesellschaft fördert gruppenanalytische Forschung und Weiterentwicklung der theoretischen und praxeologischen Grundlagen der Gruppenanalyse in Auseinandersetzung mit psychoanalytischen, sozialpsychologischen und weiteren relevanten Theorien sowie mit Forschungsergebnissen aus anderen wissenschaftlichen Gebieten. Die Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht und die Veranstaltungen der Gesellschaft sind der Allgemeinheit zugänglich.

3. Die Gesellschaft vertritt die analytische und die tiefenpsychologisch fundierte Gruppenpsychotherapie und fördert deren Weiterentwicklung für eine Verbesserung der Krankenbehandlung in der ambulanten, teilstationären und stationären Psychotherapie. Sie tut dies durch die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen, durch das Veröffentlichen und Verbreiten von wissenschaftlichen Erkenntnissen und durch die praktische Erprobung neuen Wissens in Ausbildung und klinischer/psychosozialer und pädagogischer Praxis.

4. Die Gesellschaft führt Tagungen, Kongresse, Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durch und fördert wissenschaftliche Publikationen durch die Mitwirkung an ihrer Konzeptualisierung und Durchführung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft ist selbstlostätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche, affiliierte, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Regel ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und die Qualifikation zum Gruppenanalytiker gemäß den Richtlinien dieser Gesellschaft nachweisen.

b. Affiliierte Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Gruppenpsychotherapie durchzuführen, oder die auf anderen psychosozialen Feldern eine gleichwertige Qualifikation erworben haben. Die gruppenpsychotherapeutische Weiterbildung soll an von der Gesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert worden sein.

c. Außerordentliches Mitglied können Ausbildungskandidaten der von der Gesellschaft anerkannten Institute und alle natürlichen Personen werden, die sich für Gruppenanalyse und ihre Anwendungen interessieren.

d. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Anträge auf Mitgliedschaft.

3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

b. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mittels "Einschreiben/Rückschein" ergehen und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf eines Monats ab Zugang der zweiten Mahnung die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

c. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich und vorsätzlich den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder gegen deren Ethikrichtlinien verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied seinen Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilt. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Ethikrichtlinien der Gesellschaft. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Vorstandes schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

1. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.


§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie bestimmt deren inhaltliche und politische Richtung. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:

a. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie der Berichte aus den Kommissionen, den Beiräten und den Fachgruppen,

c. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,

d. Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands,

e. Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,

f. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen,

g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Aufträge erteilen.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung sowie des Formats Präsenz-, als virtuelle oder hybride MV schriftlich einberufen; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Soweit die Mitglieder ihre E-Mail-Anschrift mitgeteilt haben, kann die Einberufung auch in dieser Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.

3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.

4. Affiliierte Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, außer bei Satzungsänderungen, Änderungen der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien oder bei der Auflösung der Gesellschaft.

5. Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse und Wahlen sowohl in einer Mitgliederversammlung als auch außerhalb derselben im Umlaufverfahren fassen. Im Umlaufverfahren können nicht alle in § 6, Abs. 1 geregelten Beschlüsse gefasst werden, sondern nur:

a) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

c) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,

e) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,

f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen sowie

- nach § 8, Abs. 1 kann auch über die Vergabe von Qualifikationsbezeichnungen entschieden werden.

- nach § 11, Abs. 2 kann über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie eine etwaige Rücknahme derselben entschieden werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Auch im Umlaufverfahren gelten Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. 

Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Ein Mitglied des Vorstands soll in der psychotherapeutischen Patientenbehandlung tätig sein, ein zweites in einem anderen Anwendungsfeld der Gruppenanalyse. Auf Entscheidung der Mitgliederversammlung können bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

2. Aufgabenverteilung im Vorstand:

  1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter allerdings nur, soweit sie dazu von der oder dem Vorsitzenden ermächtigt wurden.
  2. Einer der Stellvertreter übernimmt die Kassenführung.

3. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte und für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung ihrer Beschlüsse,
  2. Erstellen des Jahresberichts,
  3. Vertretung der gemeinsamen fachlichen Interessen aller Mitglieder,
  4. Kooperation mit Berufsverbänden zur Vertretung berufspolitischer Interessen,
  5. Vorbereiten und Durchführen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen einrichten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende der Gesellschaft, seine beiden Stellvertreter und ggfs. weitere Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Falls erforderlich, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit wählen.

5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 8 Die Weiterbildungskommission

1. Die Weiterbildungskommission ist dem Vorstand zugeordnet und arbeitet auf Grundlage der Weiterbildungsrichtlinien. Sie macht Vorschläge für deren Pflege, Ausgestaltung und Weiterentwicklung. Sie prüft bei Anträgen auf die Vergabe von Qualifikationsbezeichnungen die Anspruchsberechtigung und schlägt die entsprechenden Kandidaten zur Ernennung durch die Mitgliederversammlung vor.

2. Sie hat das Recht, bei Vorstandssitzungen Vorschläge zu ihrem Aufgabengebiet einzubringen und gehört zu werden.

3. Sie kann in regelmäßigen Abständen eine Konferenz der Gruppenlehranalytiker einberufen. Ziel dieser Konferenz ist der Austausch über Aus- und Weiterbildungsprozesse.

4. Sie besteht aus wenigstens zwei ordentlichen Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.


§ 9 Ethik- und Schiedskommission

1. Die Ethik- und Schiedskommission entwickelt die Ethikrichtlinien und Beschwerdeverfahren der Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2. Sie bearbeitet Beschwerden, die gegen Mitglieder vorgebracht werden, und Fälle der Missachtung der Ethikrichtlinien der Gesellschaft.

3. Sie besteht aus wenigstens drei ordentlichen Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.


§ 10 Fachgruppen

1. Die Gesellschaft bildet Fachgruppen zur Ausgestaltung ihrer zentralen Arbeitsfelder. Geschäftsordnungen der Fachgruppen benötigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder in den Fachgruppen werden.

2. Die Fachgruppen wählen mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Dieser hat das Recht, bei Vorstandssitzungen Vorschläge einzubringen und gehört zu werden. Die Fachgruppensprecher werden mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung eingeladen.

3. Die Fachgruppen sind:

  1. Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich
  2. Gruppenanalytische Supervision und Organisationsberatung,
  3. Gruppenanalyse in Bildung, Kultur und Gesellschaft.


Weitere Fachgruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.


§ 11 Beirat der Weiterbildungsstätten

1. Dem Vorstand wird ein Beirat aus je einem Vertreter der Weiterbildungsstätten zur Seite gestellt. Der Beirat formuliert und empfiehlt Kriterien für die Erstellung gruppenanalytischer und gruppenpsychotherapeutischer Curricula und für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. Hierbei orientiert er sich an europäischen und internationalen Standards.

2. Der Beirat macht der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie für eine etwaige Rücknahme dieser Anerkennung.

3. Der Beirat setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zusammen, die nicht dem Vorstand angehören sollen. Sie wählen aus ihrem Kreise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

4. Beirat und Vorstand tagen in der Regel wenigstens einmal jährlich gemeinsam. Die Einberufung und Leitung der gemeinsamen Sitzungen obliegt dem Vorstand.


§ 12 Beirat für Wissenschaft und Forschung

1. Dem Vorstand wird zur Ausgestaltung des Satzungszweckes der Förderung gruppenanalytischer Forschung sowie der Weiterentwicklung der theoretischen und praxeologischen Grundlagen der Gruppenanalyse ein Beirat zur Seite gestellt.

2. Dieser hat die Aufgabe, die Information und den Austausch über laufende Forschungsaktivitäten zu organisieren, neue Projekte zu initiieren und zu unterstützen, wichtige Untersuchungsergebnisse in die Praxis zu vermitteln und Vorschläge für die Gestaltung von Tagungen und Symposien zu erarbeiten. Außerdem unterstützt er den Vorstand beratend bei der Vergabe von Dotationen, die von der Gesellschaft nach festgelegten Kriterien für besondere wissenschaftliche Projekte an die Wissenschaftler_innen, die diese besonderen Projekte betreiben, ausgekehrt werden. Diese Dotationen sollen somit im Rahmen der oben erwähnten Projektunterstützung erfolgen. Auch an Mitglieder der Gesellschaft können im Rahmen dieses Auswahlverfahrens diese Dotationen im Interesse der Förderung der Wissenschaft vergeben werden.

3. Zu diesen Zwecken wählt die Mitgliederversammlung theoretisch interessierte und engagierte Gruppenanalytikerinnen und Gruppenanalytiker aus ihren Reihen in den Beirat für Wissenschaft und Forschung. Der Beirat für Wissenschaft und Forschung wird mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauere von sechs Jahren gewählt. Weiter besteht die Möglichkeit, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von außen zu kooptieren.


§ 13 Auflösung der Gesellschaft

1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


§ 14 Übergangsregelungen

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Sektionen analytische Gruppentherapie (AG), Intendierte dynamische Gruppenpsychotherapie (IDG) und Klinik und Praxis (KuP) des DAGG haben das Recht, durch einfachen Antrag ohne Beschluss der Mitgliederversammlung dem Verein entsprechend ihrem bisherigen Status beizutreten.

2. Die bisher von den Sektionen AG, IDG und KuP anerkannten Weiterbildungsstätten werden von der Gesellschaft anerkannt. Ihre Weiterbildungsrichtlinien müssen denen der Gesellschaft entsprechen oder diesen innerhalb von drei Jahren angepasst werden.

3. Die bisher von den Sektionen vergebenen Qualifikationsbezeichnungen (Gruppenlehranalytiker, Supervisor und Organisationsberater sowie Balintgruppenleiter) werden von der neuen Gesellschaft anerkannt.

4. Im ersten Vorstand der Gesellschaft sollen Mitglieder aus den drei bisherigen Sektionen AG, IDG und KuP vertreten sein.

5. Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

Berlin, den 18.03.2012

Änderung § 12 Absatz 2: Hannover 12.10.2014

Änderung § 12 Absatz 3: Berlin 11.06.2016

Änderung § 6 Absatz 4: München 13.05.2023

Änderung § 6 Absatz 2, Absatz 5 sowie § 2 Absatz 1: Bonn 10.05.2026


Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Martin Pröstler

(Vorsitzender)

Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie
Stand 26.05.2019

§ 1 Träger der Aus- und Weiterbildung

1.1 Die Aus- und Weiterbildung findet in der Regel an von der Gesellschaft D3G anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätten statt, die die Qualifikation zur Gruppenanalytikerin und zum Gruppenanalytiker gemäß den Richtlinien der Gesellschaft bescheinigen.

1.2 Gruppenselbsterfahrung und Gruppensupervision müssen von Gruppenlehranalytikerinnen resp. Gruppenlehranalytikern durchgeführt werden, die von der Gesellschaft anerkannt sind.

1.3 Durchführung und Koordination von Gruppenselbsterfahrung, Supervision und Theorie basieren auf einer konzeptuellen Begründung im Rahmen eines curricularen Gesamtkonzeptes einer anerkannten Weiterbildungsstätte.

Begründete Ausnahmen zu § 1 Pkt. 1 – 3 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Empfehlung durch die Weiterbildungskommission.


Die von der D3G anerkannten Weiterbildungsstätten können in begründeten Ausnahmefällen Gruppenlehranalytikerinnen und Gruppenlehranalytiker ernennen, die nicht die Kriterien der Weiterbildungsordnung der D3G erfüllen oder nicht Mitglied der D3G werden möchten.

Dies ist der Weiterbildungskommission mitzuteilen, die wiederum dem Vorstand die Annahme oder bei begründeten Zweifeln die Ablehnung empfiehlt. Der Vorstand bringt diese Empfehlung zur Entscheidung in die Mitgliederversammlung ein.

§ 2 Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft

2.1 Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft

  1. 160 Dstd. gruppenanalytische Selbsterfahrung. Bei Nachweis einer anderen psychodynamischen Gruppenselbsterfahrung können bis zu 80 Dstd. anerkannt werden.
  2. 160 Std. psychodynamische Theorie, davon mindestens 80 Stunden gruppenanalytische Theorie
  3. 80 Dstd. Leitung gruppenanalytischer Gruppen unter Supervision
  4. 45 Dstd. Gruppensupervision (oder 45 Std. Einzelsupervision)

2.2 Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft bei Nachweis einer Aus- und Weiterbildung in analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Einzelpsychotherapie:

  1. 80 Dstd. gruppenanalytische Selbsterfahrung
  2. 160 Std. psychodynamische Theorie, davon mindestens 80 Stunden gruppenanalytische Theorie; Theorieanteile aus der einzelpsychotherapeutischen Ausbildung können anerkannt werden.
  3. 80 Dstd. Leitung gruppenanalytischer Gruppen unter Supervision
  4. 45 Dstd. Gruppensupervision (oder 45 Stunden Einzelsupervision)
§ 3 Qualifikationen für die Ernennung zum Gruppenlehranalytiker der Gesellschaft

Diese Qualifikation befähigt zur Gruppenlehranalyse und Gruppenlehrsupervision. 

  1. Nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung fünf Jahre gruppenanalytische Leitung von Gruppen mit insgesamt mindestens 300 Gruppensitzungen
  2. Mindestens 3 Jahre ordentliches Mitglied der D3G
  3. Dozententätigkeit von min. 20 Dstd. in Gruppenanalyse
  4. Vortrag oder Veröffentlichung im Bereich der Gruppenanalyse vor/für eine Fachöffentlichkeit
  5. Der Antrag auf Anerkennung als Gruppenlehranalytikerin resp. Gruppenlehranalytiker ist bei der Weiterbildungskommission zu stellen.
  6. Auf Antrag können in Ausnahmefällen geeignete Gruppenanalytikerinnen resp. Gruppenanalytiker mit der Übernahme von Aufgaben einer Gruppenlehranalytikerin resp. eines Gruppenlehranalytikers zeitlich befristet beauftragt werden. Anträge zu Ausnahmen werden von der gesamten WBK geprüft.
  7. Internationale Kolleg:innen, die in ihrer jeweiligen nationalen gruppenanalytischen Fachgesellschaft als Gruppenlehranalytiker:innen anerkannt sind und dies mit einer Bestätigung der entsprechenden nationalen Gesellschaft gegenüber der Weiterbildungskommission nachweisen, können als Gruppenlehranalytiker:innen auch innerhalb der D3G anerkannt werden.
  8. Alle Gruppenanalytiker:innen, die Mitglied der D3G sind, unabhängig von Staatsangehörigkeit und/oder ständigem Wohnsitz im Ausland, sind berechtigt, den Antrag zur Anerkennung für weitere Qualifikationen der D3G zu stellen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien erfüllen und gruppenanalytische Tätigkeitsfelder in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen.
§ 4 Weitere Qualifikationen, die von der Gesellschaft vergeben werden
  1. Gruppenanalytische Supervisorin und Organisationsberaterin – Gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater
  2. Gruppenanalytische Balintgruppenleiterin – Gruppenanalytischer Balintgruppenleiter

4.1 Von der D3G kann als Gruppenanalytische Supervisorin und Organisationsberaterin resp. Gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater anerkannt werden, wer nachweist, dass er

  1. mindestens drei Jahre in einer Organisation tätig war
  2. mindestens drei Jahre als Gruppenanalytikerin/Gruppenanalytiker gearbeitet hat
  3. mindestens drei Jahre ordentliches Mitglied der D3G ist
  4. mindestens zwei Jahre gruppenanalytische Supervision und/oder Organisationsberatungen unter regelmäßiger Supervision durchgeführt hat (mindestens 20 Dstd. Gruppensupervision oder 20 Std. Einzelsupervision).
  5. mindestens 20 kasuistische Seminare (à 1 Dstd.) absolviert hat
  6. an mindestens 30 Theorieveranstaltungen (à 1 Dstd.) zur Theorie der gruppenanalytischen Organisationsentwicklung, Institutionsanalyse und Grundkenntnissen zu anderen Organisationsentwicklungsansätzen teilgenommen hat.

Wenn mit dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Zusatzqualifikation Gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater resp. Gruppenanalytische Supervisorin und Organisationsberaterin (gem. WBR) erfüllt sind, kann die in den Aus- und Weiterbildungsrichtlinien geforderte Frist von drei Jahren entfallen.

Das bedeutet, dass der Antrag auf die Zusatzqualifikation gemäß § 4.1 zeitgleich mit dem Antrag auf Ordentliche Mitgliedschaft (§ 2) gestellt werden kann.

Die Weiterbildung muss an von der D3G anerkannten Weiterbildungs-stätten und/oder bei D3G-anerkannten Gruppenanalytischen Supervisorinnen und Organisationsberaterinnen resp. Supervisoren und Organisationsberatern stattfinden oder denen kooperierender Fachgesellschaften.

4.2 Von der D3G kann als Gruppenanalytische Balintgruppenleiterin resp. Gruppenanalytischer Balintgruppenleiter anerkannt werden, wer nachweist, dass er

  1. mindestens drei Jahre psychoanalytisch und/oder tiefenpsychologisch tätig war
  2. mindestens drei Jahre als Gruppenanalytikerin resp. Gruppenanalytiker tätig war
  3. mindestens seit drei Jahren ordentliches Mitglied der D3G ist
  4. mindestens an 35 Sitzungen Balintgruppen (à 1 Dstd.) teilgenommen hat. Balintgruppenerfahrung aus der Aus- und Weiterbildung werden angerechnet.
  5. mindestens zwei Jahre eine kontinuierliche Balintgruppe unter regelmäßiger Supervision (min. 10 Sitzungen, in der Regel in einer Gruppe à 1 Dstd.) geleitet hat. Die Supervision muss bei von der D3G oder kooperierenden Fachgesellschaften anerkannten Balintgruppen-leiterinnen resp. –leitern erfolgen.
  6. Teilnahme an Balintleiterseminaren mit mindestens 30 Sitzungen (à 1 Dstd.). Entsprechende Inhalte der Gruppenanalytischen Aus- und Weiterbildung werden angerechnet.


Anmerkung: Dpst. bedeutet 90 Minuten, Std. 45 Minuten

Beitragsordnung

Jahresbeitrag

1. Der Jahresbeitrag beträgt ab dem 01.01.2026

370,00 € für ordentliche Mitglieder,

300,00 € für affiliierte Mitglieder,

130,00 € für außerordentliche Mitglieder

2. In diesen Beiträgen enthalten sind jährlich 50,- € für den Bezug der Zeitschrift „Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie“ (GuG). Der Gesamtbetrag wird von der Geschäftsstelle der D3G eingezogen. Um den Doppelbezug für Paare zu vermeiden, wird einer von beiden vom Pflicht-Abonnement befreit.

3. Der Beitrag wird jeweils im Januar eines Jahres fällig, bei Neueintritt sofort.

4. Erfolgt der Eintritt in die Gesellschaft nach dem 30.09. eines Jahres, ist nur ein halber Jahresbeitrag fällig.

5. Der Mitgliederbeitrag wird im Einzugs-/Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Rückweisung/- Belastung oder Widerspruch seitens der kontoführenden Bank oder des Mitglieds wird eine Verwaltungspauschale von 20,- Euro erhoben.

6. Ehrenmitglieder der Gesellschaft und Ehrenmitglieder des DAGG und seiner Sektionen sind von der Beitragszahlung befreit.

7. Der Beitrag für ordentliche und affiliierte Mitglieder ohne oder mit geringfügigem eigenem Einkommen kann auf schriftlichen Antrag auf 125,00 € reduziert werden. Die Ermäßigung gilt jeweils für ein Jahr und ist dann erneut zu beantragen.

8. Mitglieder ab dem 67. Lebensjahr zahlen auf einmaligen Antrag einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 120,00 €.

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24./25.05.2025 beschlossen und ersetzt die in 2017 beschlossene Beitragsordnung.

Gebührenordnung

Bearbeitungsgebühren der D3G

Für folgende Antragstellungen und Bearbeitungsvorgänge erhebt die D3G die folgenden Gebühren:

  1. Anträge auf Zusatzbezeichnungen laut Aus- und Weiterbildungsrichtlinien 120,00 €
  2.  Zertifizierung des Kerncurriculums eines Institutes 250,00 €
  3. Anerkennung neuer Institute als von der D3G anerkanntes Institut 500,00 €
  4. Zweitausfertigung von o.g. Urkunden 20,00 €

Nach Eingang der entsprechenden Gebühr auf das Konto der Gesellschaft werden die Anträge bearbeitet.

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09./10.06.2018 beschlossen.

Für die Überweisung nutzen Sie bitte die folgende Bankverbindung:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank

BIC: DAA EDE DD

IBAN: DE06 3006 0601 0008 6942 57

Verwendungszweck: Name des Antragstellers/der Antragstellerin und Art des Antrages

Ethikleitlinien

I. Grundsätze

Die ethischen Leitlinien der D3G beziehen sich auf das in der Präambel der Satzung niedergelegte Grundverständnis von Gruppenanalyse.

Sie geben die Orientierung für das eigene berufliche Handeln sowie dessen Reflexion in Fort- und Weiterbildung. Sie bilden die Grundlage für die Arbeit der Ethik- und Schiedskommission.

Die Mitglieder der Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie fühlen sich den demokratischen Grundwerten verpflichtet, die die Unantastbarkeit der Würde des Einzelnen unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Lebensgestaltung beinhalten.

Sie gestalten ihr professionelles Handeln so, dass die Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Klienten gewahrt bleiben. Sie beachten insbesondere die Schutzbedürftigkeit aller sich im gruppenanalytischen Prozess bewusst und unbewusst entfaltenden Formen des Erlebens und Verhaltens. Sie helfen einander bei der kritischen Wahrnehmung von persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen auf ihr Handeln. Die ethischen Leitlinien haben selbstverpflichtenden Charakter. Ihre Weiterentwicklung erfordert einen ständigen Diskurs unter den Mitgliedern der Gesellschaft.


1. Verantwortlichkeit

Gruppenanalytische Tätigkeit ist an einen definierten Rahmen und sichere Grenzen gebunden, damit sich die Beziehungen im gruppenanalytischen Prozess entfalten können. Gruppenanalytisch und gruppenpsychotherapeutisch Tätige tragen dafür Sorge, Setting und Rahmen zu sichern. Sie schützen die Integrität aller am Prozess Beteiligten, fördern Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung in Anerkennung wechselseitiger Bezogenheit und sind wachsam gegenüber der Gefahr missbräuchlicher Beziehungen. Sie selbst sind dazu verpflichtet ihre Kompetenz und ihre persönliche Autorität nicht zur Befriedigung eigener narzisstischer, sexueller oder aggressiver Bedürfnisse zu missbrauchen und verpflichten sich zum verantwortungsvollen Umgang mit Macht und Abhängigkeit.

2. Vertraulichkeit 

Sie sind verpflichtet, alle Mitteilungen der Gruppenmitglieder und die darin enthaltenen Informationen über sich selbst und andere vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass alle am Prozess Beteiligten sich zu dieser Vertraulichkeit verpflichten.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz der Klienten, den Schutz Dritter und den Datenschutz. Sie bezieht sich auch auf Supervisionen, Intervisionen sowie auf den vorsorglichen Datenschutz bei Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen anhaltender Berufsunfähigkeit, so wie es durch Kammern und Berufsverbände geregelt ist.

Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Datenschutz durch eine ausreichende Anonymisierung gewährleistet sein.

3. Wahrhaftigkeit und Aufklärungspflicht

Gruppenanalytisch und gruppenpsychotherapeutisch Tätige pflegen eine wahrhaftige und taktvoll offene Beziehung zu ihren Klienten. Dazu gehört auch, die Klienten zu Beginn über die Bedingungen und Regeln der gemeinsamen Arbeit zu informieren und insbesondere bei gruppentherapeutischen Prozessen auf die möglichen Auswirkungen hinzuweisen, die die Teilnahme am gruppenanalytischen Prozess auf ihr Leben haben kann.

Die organisatorischen und leistungsrechtlichen Bedingungen, unter denen die gruppenanalytische und gruppenpsychotherapeutische Arbeit durchgeführt wird, sind vorher mit allen Beteiligten zu klären.

4. Kollegialität

Die Mitglieder der D3G verpflichten sich zu kollegialem Verhalten. Die Akzeptanz persönlicher und fachlicher Unterschiede ist eine Grundlage von Kollegialität. In der Zusammenarbeit und Konfliktbewältigung sind gegenseitige Achtung, Offenheit und Vertraulichkeit geboten.

5. Erhalt und Sicherung der Kompetenz

Gruppenanalytisch und gruppentherapeutisch Tätige brauchen eine spezifische Sensibilität für den Erhalt ihrer Beziehungsfähigkeit und ihrer Kompetenz. Eine die eigene Berufspraxis begleitende Reflexion ihrer Arbeit, zum Beispiel durch Supervision, Intervision und Fortbildung, sind hierfür Voraussetzung.

II. Geschäftsordnung der Ethik- und Schiedskommission
  1. Die Kommission fördert den Diskurs über ethische Aspekte von gruppenanalytischen und gruppenpsychotherapeutischen Themen in der D3G
  2. Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Die Mitglieder der Kommission haben über alle Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft erlangt haben, Stillschweigen -auch über die Beendigung ihrer Mitgliedschaft hinaus- zu bewahren.
  3. Die Mitglieder der Kommission sind gleichberechtigt. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Er/sie nimmt Anträge und Beschwerden in schriftlicher Form entgegen und ist Ansprechpartner für den Vorstand. Er/sie lädt zu den Sitzungen ein. Die jeweilige Leitung der Sitzungen wird intern geregelt. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
  5. Die Kommission wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag tätig. Der Antragsteller hat auch nach Beginn der Prüfung die Möglichkeit, seinen Antrag zu ändern oder zurückzunehmen.
  6. Die Kommission spricht Empfehlungen aus, die sie an den Vorstand weiterleitet. Dieser entscheidet über die Empfehlungen und leitet sie ggf. an die MV weiter.
III. Beschwerdeverfahren

1. Kontakt und Beratung 

Jedes Mitglied der Ethik- und Schiedskommission ist Ansprechpartner in Fragen ethischer Grenzverletzungen im Rahmen der D3G. Die Ethik- und Schiedskommission wirkt hierbei klärend und beratend. Bevor die Ethik- und Schiedskommission einen Fall annimmt, klärt sie intern, ob und wenn ja welche Befangenheiten vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied für befangen, so kann der Fall ohne Beteiligung dieses Mitglieds übernommen werden. Sind zwei oder mehr Mitglieder befangen, muss der Vorstand für diesen Fall andere Mitglieder benennen.

2. Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden

Die Ethik- und Schiedskommission nimmt Beschwerden über das die ethischen Grenzen verletzende Verhalten von Mitgliedern der D3G nur in schriftlicher Form entgegen. Diese Beschwerden müssen ausreichend begründet und belegt werden.

Besteht ausreichend Grund für die Annahme, dass es zu einer gütlichen Einigung kommen kann, lädt die Ethikkommission die betroffenen Parteien zu einem klärenden Gespräch ein.

Die Ethik- und Schiedskommission lädt zu einer Anhörung ein, wenn trotz schriftlicher Begründungen weiterer Klärungsbedarf besteht. Beschwerdeführer/in und Beschuldigte/r haben das Recht, auf Antrag mündlich gehört zu werden.

Das Ergebnis der Beschwerdeprüfung wird den Beteiligten in schriftlicher Form mitgeteilt.

3. Empfehlungen

Die Ethik- und Schiedskommission kann als Ergebnis ihrer Untersuchungen Empfehlungen aussprechen. Sie kann geeignete Maßnahmen wie die Enthebung von Ämtern, das einstweilige und befristete Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes empfehlen. Darüber hinaus kann sie empfehlen, beschuldigten Mitgliedern Auflagen zu erteilen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung. Dies wird den Beteiligten und dem Vorstand in schriftlicher Form mitgeteilt.

Über die Empfehlungen und ihre Umsetzung entscheidet der Vorstand und teilt dies der/dem Beschuldigten in schriftlicher Form mit. Die Durchführung des Beschlusses und die Erfüllung der Auflagen werden vom Vorstand überwacht, der die Ethik- und Schiedskommission darüber informiert.

4. Einleitung von Ausschlüssen

Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag eines Beschwerdeführers an die Ethik- und Schiedskommission eingeleitet. Der Antrag muss ausreichend begründet und belegt sein.

Die Ethik- und Schiedskommission kann einen Antrag als unbegründet verwerfen, wenn die behaupteten Tatsachen keine Sanktionen rechtfertigen. Dies wird dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form mitgeteilt. Über den Widerspruch gegen diesen Bescheid entscheidet der Vorstand.

Nimmt die Ethik- und Schiedskommission die Beschwerde an, so werden die erforderlichen Ermittlungen aufgenommen. Der/die Beschuldigte wird in schriftlicher Form zur Sache gehört und die Beweise werden geprüft. Hält die Ethik- und Schiedskommission es für notwendig, so lädt sie die/den Beschuldigte/n zu einer mündlichen Anhörung ein.

Alle Beteiligten können auf Antrag eine mündliche Anhörung verlangen. Nimmt die/der Beschuldigte nicht fristgemäß zu einer Beschuldigung Stellung und tut dies auch nach einer angemessenen Setzung einer Nachfrist nicht, so empfiehlt die Ethik- und Schiedskommission den Ausschluss des Mitgliedes und teilt dies dem Vorstand mit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird empfohlen, wenn eine besondere Schwere der Verfehlung vorliegt, die/der Beschuldigte nicht zu Anhörungen erscheint oder die Auflagen nicht erfüllt.

Bei Ausschlussverfahren kann die Ethik- und Schiedskommission auf Antrag an den Vorstand eine juristische Beratung in Anspruch nehmen. 

Beschwerdeführer/in und Beschuldigte/r können auf eigene Kosten einen bevollmächtigten Juristen hinzuziehen

5. Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung

Falls ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied die Mitgliederversammlung zu einer Entscheidung anruft, legt der Vorstand die Gründe für die Entscheidung in der Mitgliederversammlung dar. 

Der/ die Beschuldigte hat das Recht sich in der Mitgliederversammlung zur Sache zu äußern. Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Prüfung an die Ethik- und Schiedskommission zurück verweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt einen Ausschluss mit 2/3 der erschienenen Mitglieder. 

Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die D3G. Auslagen des Beschwerdeführers und des/der Beschuldigten werden nicht erstattet

Endfassung nach Beschluss der MV am 14.06.2014

Rahmengeschäftsordnung für Fachgruppen der D3G

Richtlinien und Ordnungen der D3G

Jede Fachgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Durch diese regelt die Fachgruppe so viel wie nötig und so wenig wie möglich. Damit soll eine lebendige Entwicklung der FG ermöglicht werden.

Die Satzung der D3G bildet dabei den Rahmen, in dem sich eine Fachgruppe bewegt. 

1. Name der Fachgruppe

2. Zweck der Fachgruppe

Welche Aufgaben übernimmt die FG innerhalb der D3G entsprechend der Satzung.

(Mitarbeit bzw. Mitgestaltung von fachgruppenbezogenen Tagungen und anderen Veranstaltungen der D3G)

3. Wer kann außer den Mitgliedern der Gesellschaft teilnehmen?

4. Wie oft trifft sich die Fachgruppe?

(Mindestangabe/-verpflichtung, mehr kann immer sein)

5. Regelung der Zusammenarbeit mit dem Vorstand und anderen Gremien der D3G. Satzungsgemäß gibt es ein jährliches Treffen der Fachgruppensprecher:innen mit dem Vorstand

6. Wahlordnung der Fachgruppensprecher:innen und Stellvertreter:innen

7. Dauer der Amtszeit und Anzahl möglicher Wiederwahlen

(nur wenn eine zeitliche Begrenzung gewünscht wird)

8. Fachgruppensprecher:innen und deren Stellvertreter:innen vertreten die Belange der Fachgruppe und repräsentieren auch die D3G, als eine Fachgesellschaft.

Da die außerordentliche Mitgliedschaft lediglich ein Interesse an Gruppenanalyse, nicht eine gruppenanalytische Ausbildung mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation voraussetzt, sollten sie ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Organisationsrahmen für das Forum der D3G

Das Forum: Offene Diskussionsplattform der D3G

Das Forum wurde als eine offene Diskussionsplattform ins Leben gerufen, in der die Mitglieder unserer Gesellschaft bewegende Themen besprechen. Insbesondere strittige Fragen können so, ohne Beschlussdruck diskutiert werden.

In aller Regel findet es einmal jährlich statt.

1. Der Vorstand übernimmt die Federführung bei der Organisation des Forums.

2. In der Regel lädt der Vorstand alle Gremienvertreter dazu ein, das Forum thematisch mit zu gestalten. Das sind insbesondere die Weiterbildungskommission, der Beirat für Wissenschaft und Forschung und der Beirat der Weiterbildungsstätten. Themenspezifisch können auch andere Personen einbezogen werden.

3. Das Forum findet auch statt, wenn ein Gremium kein Interesse an dem gewählten Thema hat.

4. Jedes Mitglied der Gesellschaft kann Themenvorschläge zur Gestaltung eines Forums einbringen.

5. Das Forum hat keinen beschließenden Charakter. Diesen hat die Mitgliederversammlung. Ergebnisse des Forums werden allen Mitgliedern in Form eines schriftlichen Berichtes zur Verfügung gestellt.

Organisationsrahmen für Jahrestagung und StudyDay der D3G
Die D3G veranstaltet in der Regel in jedem Kalenderjahr eine Jahrestagung und einen StudyDay

Tagungsgruppe

1. Zur inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung und Begleitung der Tagung wird mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (mindestens ein Jahr) eine Tagungsgruppe durch den Vorstand eingesetzt. Die finanzielle und inhaltliche Verantwortung liegt beim Vorstand. Eine enge Abstimmung zwischen Vorstand und Tagungsgruppe ist deshalb notwendig.

2. Die Tagungsgruppe besteht aus:

  1. Zwei Mitgliedern des Vorstandes
  2. Drei weiteren Mitgliedern der D3G, wovon mind. ein Mitglied einen örtlichen Bezug zum jeweiligen Tagungsort haben sollte
  3. der Geschäftsstelle

3. Die Mitglieder der Tagungsgruppe erhalten eine Erstattung der entstehenden Reisekosten für die Live-Treffen der Tagungsgruppe und für die Teilnahme an der Jahrestagung.

4. Die Mitglieder der Tagungsgruppe nehmen kostenfrei am StudyDay teil und zahlen für die Teilnahme an der Jahrestagung den ermäßigten Tarif (PiA). Zusätzlich erhalten Sie eine Einladung zum Fest.

Themenfindung
  1. Zur Festlegung des Themas der Jahrestagung werden jeweils das »Whats next« der vorhergehenden Jahrestagungen und Vorschläge der Gremien einbezogen.
  2. Die finale Themenfestlegung erfolgt durch die Tagungsgruppe, der Vorstand wird um sein Votum gebeten und hat ein Vetorecht.
StudyDay
  1. Der StudyDay in seiner Gesamtheit dient dem Bekanntmachen der Gruppenanalyse in ihren Anwendungsfeldern bei Studierenden und an Gruppenanalyse Interessierten.
  2. Die durch den StudyDay entstehenden Kosten sind eine Investition in die Zukunft der Gruppenanalyse und der D3G. Diese Investition wird durch das laufende Jahresbudget der D3G finanziert.
  3. Der StudyDay findet nach folgendem Ablauf statt: 1. Vortrag, 2. Workshops zur Vorstellung der Anwendungsfelder der Gruppenanalyse, 3. Selbsterfahrungsgruppen, 4. Abschlussplenum
  4. Für den Vortrag wird bevorzugt ein erfahrenes D3G-Mitglied angefragt.
  5. Für die Workshops zur Vorstellung der Anwendungsfelder werden jeweils die Sprecher*innen der Fachgruppen der D3G um die Leitung gebeten. Können Sie ihre Anwesenheit nicht realisieren, werden Sie um Alternativvorschläge für die Leitung aus dem Kreis der Fachgruppe gebeten.
  6. Die Leitung der Selbsterfahrungsgruppen wird jeweils durch die Tagungsgruppe ausgeschrieben. Die Tagungsgruppe wählt aus den eingegangenen Bewerbungen unter Beachtung der in der Ausschreibung benannten Auswahlkriterien die Leiterpaare aus.
  7. Konditionen für die Mitwirkenden:
  8. Alle Mitwirkenden am StudyDay zahlen keinen Tagungsbeitrag für den StudyDay.
  9. Der Vortragende/die Vortragende erhält die Reisekosten und bis zu zwei Übernachtungen erstattet und wird zum Fest eingeladen
  10. Für die Leitung der Workshops werden jeweils bis zu zwei Übernachtungen erstattet.
  11. Für die Leitung der Selbsterfahrungsgruppen werden jeweils bis zu zwei Übernachtungen erstattet.
Jahrestagung
  1. Die Jahrestagung findet immer am Wochenende vor Christi Himmelfahrt statt. Fällt dieses Wochenende auf das dritte Mai-Wochenende, wird die Jahrestagung um eine Woche nach vorne verschoben, um einen Terminkonflikt mit der Foulkes Lecture der GASI zu vermeiden.
  2. Das Budget der Jahrestagung besteht aus ihren Tagungsbeiträgen. Sie sollte ein möglichst geringes Defizit erzeugen. Hierauf ist bei der Auswahl der Tagungshäuser und sonstiger entstehender Kosten zu achten. Eine kostendeckende Durchführung ist bei diesem zentralen Format der D3G schwer zu erreichen. 
  3. Die Jahrestagung findet in der Regel nach folgender Struktur statt:-- Beginn am Freitag Nachmittag mit Begrüßung, Vortrag oder Podiumsdiskussion, Großgruppe.
  4. Am Samstag finden ein Vortrag oder Podiumsdiskussion, Arbeitsgruppen und die Großgruppe statt. Am Nachmittag folgt der erste Teil der Mitgliederversammlung.
  5. Der Sonntag beginnt mit dem zweiten Teil der Mitgliederversammlung. Danach folgt der dritte Vortrag oder Podiumsdiskussion und die dritte Großgruppe.
  6. Die Vorträge bzw. Podiumsdiskussionen sollen sich an den Handlungsfeldern der Gruppenanalyse orientieren. Die Tagungsgruppe wählt die Referierenden und Moderierenden aus. Diese sollen möglichst an der gesamten Tagung teilnehmen.
  7. Für die Arbeitsgruppen erfolgt eine Ausschreibung an alle D3G-Mitglieder durch die Tagungsgruppe. Die Tagungsgruppe wählt aus den eingegangenen Bewerbungen die jeweiligen AGs aus.
  8. Konditionen für die Mitwirkenden:

- Die Referierenden erhalten ein Honorar, so sie keine D3G-Mitglieder sind. Sie erhalten eine Erstattung der Reisekosten und bis zu zwei Übernachtungen. Sie nehmen kostenfrei an der gesamten Jahrestagung teil und werden zum Fest eingeladen.

- Die Moderierenden erhalten ein Honorar, so sie keine D3G-Mitglieder sind. Sie erhalten eine Erstattung der Reisekosten und bis zu zwei Übernachtungen. Sie nehmen zum vergünstigten Tarif (PiA) an der gesamten Jahrestagung teil.

- Die Leiter:innen der Arbeitsgruppen erhalten kein Honorar und nehmen zum vergünstigten Tarif (PiA) an der Tagung teil. Sie erhalten keine Reisekostenerstattungen.

Reisekostenrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsy-chotherapie (D3G)

Reisekostenrichtlinien/Travel Policy

Präambel

Die D3G verfolgt als eingetragener Verein satzungsgemäß gemein-nützige Zwecke. Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit müssen die Grundsätze angemessener Mittelverwendung beachtet werden, da unangemessene Aufwendungen zur Aberkennung der Gemeinnützig-keit mit allen steuerlichen Konsequenzen führen können.

1. Allgemeine Regelungen

1.1. Geltungsbereich

Diese Reisekostenrichtlinie gilt für alle D3G-Mitglieder und natürliche Personen ohne D3G-Mitgliedschaft, die nach entsprechender Beauf-tragung durch den D3G-Vorstand oder die Mitgliederversammlung besondere Aufgaben für die Gesellschaft wahrnehmen, etwa im Vor-stand, in den Kommissionen, den Fachgruppen oder in der Tagungs-vorbereitung.

1.2. Erstattungsfähige Reisekosten

1. Die D3G erstattet Reisekosten, die nach Beauftragung und in Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben entstehen.

2. Dabei handelt es sich insbesondere um Reisekosten, die ent-stehen für

a. Sitzungen des Vorstands

b. Sitzungen auf Einladung des Vorstands

c. Reisen zur Erledigung von Aufträgen des Vorstands

d. Sitzungen der Fachgruppen und Kommissionen in Ab-stimmung mit dem Vorstand

2. Verfahren

2.1. Antragstellung

1. Formgerechte Beantragung unter Verwendung des Formulars „Antrag zur Reisekostenerstattung“ unter Angabe des Anlas-ses der Reise.

2. Bei der Reiseplanung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu be-achten und daher nach Möglichkeit der günstigste Reiseweg und das günstigste Verkehrsmittel zu wählen.

3. Bei Reisen mit der Bahn sind die Kosten für eine Fahrkarte der 2. Klasse erstattungsfähig. Fahrkarten 1. Klasse können erstattet werden, wenn bei Sonderpreisen der Fahrpreis den für ein Ticket 2. Klasse nicht übersteigt. Fahrten 1. Klasse mit einer BahnCard werden in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse ohne BahnCard ebenfalls erstattet.

4. Entsprechend den Maßgaben von Abs. 2.1.3. können auch Flugtickets in der Economy Class, wenn der Preis den für ein Bahnticket 2. Klasse nicht übersteigt, erstattet werden, oder wenn eine zeitlich angemessene Bahnverbindung nicht zur Verfügung stand.

5. Bei Reisen mit dem PKW sind Kosten in Höhe einer Bahnfahr-karte 2. Klasse für die entsprechende Strecke erstattungsfä-hig.

6. Reisenebenkosten (Parkgebühren, Taxi, ÖPNV) werden bis zu einem Betrag von 50,00 Euro je Reise erstattet.

7. Übernachtungskosten sind bis zu 100,- € pro Nacht und Per-son erstattungsfähig. Wird das Frühstück nicht extra ausge-wiesen, muss die Rechnung gemäß steuerrechtlicher Vorga-ben um 4,80 Euro gekürzt werden.

8. Je vollem Kalendertag Abwesenheit können 24 €, je angebro-chenem Kalendertag von mehr als 8 Stunden Abwesenheit können 12 € Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet wer-den. Wurden die Kosten für Mahlzeiten von der D3G über-nommen, so sind die Pauschalen um 9,60 € je Mahlzeit zu kürzen, je Frühstück um 4,80 €.

Beispiel: Abreise Freitag 18:00 Uhr (6 Stunden bis 24:00 Uhr), 2 Übernachtungen mit Frühstück zu Lasten der D3G, Mittagessen am Samstag von der D3G gestellt, Rückkehr am Sonntag um 18:00 Uhr. In diesem Beispiel fällt eine Verpfle-gungspauschale von 24 € für den Samstag und eine von 12 € für den Sonntag an. Davon werden 2 Frühstücke und 1 Mit-tagessen abgezogen, so dass ein Erstattungsbetrag von 16,80 € verbleibt.

9. Abweichungen oder Ausnahmen von den unter (1) – (8) auf-geführten Bestimmungen bedürfen in jedem Fall einer Ge-nehmigung des Vorstands auf der Grundlage eines begründe-ten Antrags.

10. Anträge auf Erstattung der Reisekosten sind zeitnah nach der jeweiligen Veranstaltung einzureichen. Der Anspruch auf Er-stattung verfällt, wenn kein Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht wird.

Der Vorstand