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Die Satzung

Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie (D3G)

 

vom AG Charlottenburg am 28.3.2012 registriert

 

Präambel

 

Gruppenanalyse und analytische Gruppenpsychotherapie in ihren Anwendungsformen sind in Theorie und Praxis aus der Psychoanalyse hervorgegangen. Grundlegend ist die Annahme unbewusster Prozesse, die in Einzelnen und in Gruppen wirksam sind. Gruppenanalyse integriert Erkenntnisse und Erfahrungen aus Psychoanalyse und anderen Wissenschaften wie Psychologie, Philosophie, Linguistik, Soziologie, Pädagogik, Medizin, Biologie und Neurowissenschaften zu einer psychosozialen Theorie des Seelischen. Sie macht diese Erkenntnisse und Erfahrungen für die Erforschung von unbewussten und bewussten Gruppenprozessen fruchtbar. Gruppenanalyse stellt einen theoretischen Rahmen und eine Methode zur Analyse von Gruppenprozessen und zur Leitung von kleinen, mittleren und großen Gruppen zur Verfügung. Die Anwendung von Gruppenanalyse erfordert Erfahrung und eine spezifische Qualifikation. Die Gruppenanalyse kann Anwendung in Gruppen aus allen gesellschaftlichen Feldern finden. In der gruppenanalytischen Psychotherapie werden Patientinnen und Patienten in der, mit der und durch die Gruppe behandelt.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie (D3G)“, sie ist gemeinnützig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in Bezug auf Theorie und Praxis der Gruppenanalyse in ihren verschiedenen Anwendungsfeldern wie Psychotherapie und Psychoanalyse, soziale Arbeit, Gesundheits- und Bildungswesen, Beratung, Supervision, Organisationsentwicklung, Forschung, Lehre sowie Kultur und Politik.
  2. Die Gesellschaft fördert gruppenanalytische Forschung und Weiterentwicklung der theoretischen und praxeologischen Grundlagen der Gruppenanalyse in Auseinandersetzung mit psychoanalytischen, sozialpsychologischen und weiteren relevanten Theorien sowie mit Forschungsergebnissen aus anderen wissenschaftlichen Gebieten. Die Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht und die Veranstaltungen der Gesellschaft sind der Allgemeinheit zugänglich.
  3. Die Gesellschaft vertritt die analytische und die tiefenpsychologisch fundierte Gruppenpsychotherapie und fördert deren Weiterentwicklung für eine Verbesserung der Krankenbehandlung in der ambulanten, teilstationären und stationären Psychotherapie. Sie tut dies durch die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen, durch das Veröffentlichen und Verbreiten von wissenschaftlichen Erkenntnissen und durch die praktische Erprobung neuen Wissens in Ausbildung und klinischer/psychosozialer und pädagogischer Praxis.
  4. Die Gesellschaft führt Tagungen, Kongresse, Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durch und fördert wissenschaftliche Publikationen durch die Mitwirkung an ihrer Konzeptualisierung und Durchführung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlostätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche, affiliierte, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    a.  Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Regel ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und die Qualifikation zum Gruppenanalytiker gemäß den Richtlinien dieser Gesellschaft nachweisen.
    b.  Affiliierte Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Gruppenpsychotherapie durchzuführen, oder die auf anderen psychosozialen Feldern eine gleichwertige Qualifikation erworben haben. Die gruppenpsychotherapeutische Weiterbildung soll an von der Gesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert worden sein.
    c.  Außerordentliches Mitglied können Ausbildungskandidaten der von der Gesellschaft anerkannten Institute und alle natürlichen Personen werden, die sich für Gruppenanalyse und ihre Anwendungen interessieren. d. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Anträge auf Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
    a.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    b.  Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mittels "Einschreiben/Rückschein" ergehen und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf eines Monats ab Zugang der zweiten Mahnung die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    c.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich und vorsätzlich den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt oder gegen deren Ethikrichtlinien verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied seinen Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilt. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Ethikrichtlinien der Gesellschaft. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Vorstandes schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie bestimmt deren inhaltliche und politische Richtung. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
    a.  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    b.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie der Berichte aus den Kommissionen, den Beiräten und den Fachgruppen,
    c.  Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
    d.  Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    e.  Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
    f.  Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen,
    g.   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft.
    Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einberufen; maßgebend ist das Datum des Poststempels. Soweit die Mitglieder ihre E-Mail-Anschrift mitgeteilt haben, kann die Einberufung auch in dieser Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.

  3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme.

  4. Affiliierte Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, außer bei Satzungsänderungen, Änderungen der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien oder bei der Auflösung der Gesellschaft.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Ein Mitglied des Vorstands soll in der psychotherapeutischen Patientenbehandlung tätig sein, ein zweites in einem anderen Anwendungsfeld der Gruppenanalyse. Auf Entscheidung der Mitgliederversammlung können bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  2. Aufgabenverteilung im Vorstand:
    • Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter allerdings nur, soweit sie dazu von der oder dem Vorsitzenden ermächtigt wurden.
    • Einer der Stellvertreter übernimmt die Kassenführung.

  3. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte und für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:
    • Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung ihrer Beschlüsse,
    • Erstellen des Jahresberichts,
    • Vertretung der gemeinsamen fachlichen Interessen aller Mitglieder,
    • Kooperation mit Berufsverbänden zur Vertretung berufspolitischer Interessen,
    • Vorbereiten und Durchführen der wissenschaftlichen Arbeitstagungen. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen einrichten.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende der Gesellschaft, seine beiden Stellvertreter und ggfs. weitere Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Falls erforderlich, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit wählen.

  5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 8 Die Weiterbildungskommission

  1. Die Weiterbildungskommission ist dem Vorstand zugeordnet und arbeitet auf Grundlage der Weiterbildungsrichtlinien. Sie macht Vorschläge für deren Pflege, Ausgestaltung und Weiterentwicklung. Sie prüft bei Anträgen auf die Vergabe von Qualifikationsbezeichnungen die Anspruchsberechtigung und schlägt die entsprechenden Kandidaten zur Ernennung durch die Mitgliederversammlung vor.

  2. Sie hat das Recht, bei Vorstandssitzungen Vorschläge zu ihrem Aufgabengebiet einzubringen und gehört zu werden.

  3. Sie kann in regelmäßigen Abständen eine Konferenz der Gruppenlehranalytiker einberufen. Ziel dieser Konferenz ist der Austausch über Aus- und Weiterbildungsprozesse.

  4. Sie besteht aus wenigstens zwei ordentlichen Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

     

§ 9 Ethik- und Schiedskommission

  1. Die Ethik- und Schiedskommission entwickelt die Ethikrichtlinien und Beschwerdeverfahren der Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Sie bearbeitet Beschwerden, die gegen Mitglieder vorgebracht werden, und Fälle der Missachtung der Ethikrichtlinien der Gesellschaft.

  3. Sie besteht aus wenigstens drei ordentlichen Mitgliedern. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

 

§ 10 Fachgruppen

  1. Die Gesellschaft bildet Fachgruppen zur Ausgestaltung ihrer zentralen Arbeitsfelder. Geschäftsordnungen der Fachgruppen benötigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder in den Fachgruppen werden.
  2. Die Fachgruppen wählen mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Dieser hat das Recht, bei Vorstandssitzungen Vorschläge einzubringen und gehört zu werden. Die Fachgruppensprecher werden mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung eingeladen.
  3. Die Fachgruppen sind:
    • Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich,
    • Gruppenanalytische Supervision und Organisationsberatung,
    • Gruppenanalyse in Bildung, Kultur und Gesellschaft.
    Weitere Fachgruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.

 

§ 11 Beirat der Weiterbildungsstätten

  1. Dem Vorstand wird ein Beirat aus je einem Vertreter der Weiterbildungsstätten zur Seite gestellt. Der Beirat formuliert und empfiehlt Kriterien für die Erstellung gruppenanalytischer und gruppenpsychotherapeutischer Curricula und für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. Hierbei orientiert er sich an europäischen und internationalen Standards.
  2. Der Beirat macht der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten sowie für eine etwaige Rücknahme dieser Anerkennung.

  3. Der Beirat setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zusammen, die nicht dem Vorstand angehören sollen. Sie wählen aus ihrem Kreise eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

  4. Beirat und Vorstand tagen in der Regel wenigstens einmal jährlich gemeinsam. Die Einberufung und Leitung der gemeinsamen Sitzungen obliegt dem Vorstand.

     

§ 12 Beirat für Wissenschaft und Forschung

  1. Dem Vorstand wird zur Ausgestaltung des Satzungszweckes der Förderung gruppenanalytischer Forschung sowie der Weiterentwicklung der theoretischen und praxeologischen Grundlagen der Gruppenanalyse ein Beirat zur Seite gestellt.
  2. Dieser hat die Aufgabe, die Information und den Austausch über laufende Forschungsaktivitäten zu organisieren, neue Projekte zu initiieren und zu unterstützen, wichtige Untersuchungsergebnisse in die Praxis zu vermitteln und Vorschläge für die Gestaltung von Tagungen und Symposien zu erarbeiten. Außerdem unterstützt er den Vorstand beratend bei der Vergabe von Dotationen, die von der Gesellschaft nach festgelegten Kriterien für besondere wissenschaftliche Projekte an die Wissenschaftler_innen, die diese besonderen Projekte betreiben, ausgekehrt werden. Diese Dotationen sollen somit im Rahmen der oben erwähnten Projektunterstützung erfolgen. Auch an Mitglieder der Gesellschaft können im Rahmen dieses Auswahlverfahrens diese Dotationen im Interesse der Förderung der Wissenschaft vergeben werden.
  3. Zu diesen Zwecken wählt die Mitgliederversammlung theoretisch interessierte und engagierte Gruppenanalytikerinnen und Gruppenanalytiker aus ihren Reihen in den Beirat für Wissenschaft und Forschung. Der Beirat für Wissenschaft und Forschung wird mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauere von sechs Jahren gewählt. Weiter besteht die Möglichkeit, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von außen zu kooptieren.

 

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

  1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

§ 14 Übergangsregelungen

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Sektionen analytische Gruppentherapie (AG), Intendierte dynamische Gruppenpsychotherapie (IDG) und Klinik und Praxis (KuP) des DAGG haben das Recht, durch einfachen Antrag ohne Beschluss der Mitgliederversammlung dem Verein entsprechend ihrem bisherigen Status beizutreten.

  2. Die bisher von den Sektionen AG, IDG und KuP anerkannten Weiterbildungsstätten werden von der Gesellschaft anerkannt. Ihre Weiterbildungsrichtlinien müssen denen der Gesellschaft entsprechen oder diesen innerhalb von drei Jahren angepasst werden.

  3. Die bisher von den Sektionen vergebenen Qualifikationsbezeichnungen (Gruppenlehranalytiker, Supervisor und Organisationsberater sowie Balintgruppenleiter) werden von der neuen Gesellschaft anerkannt.

  4. Im ersten Vorstand der Gesellschaft sollen Mitglieder aus den drei bisherigen Sektionen AG, IDG und KuP vertreten sein.

  5. Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

 

Berlin den 18.2. 2012
Änderung § 12 Absatz 2: Hannover 12.10.2014
Änderung § 12 Absatz 3: Berlin 11.06.2016

Änderung § 6 Absatz 4: München 13.05.2023

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

    

Martin Pröstler
(Vorsitzender)

 

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