Die ethischen Leitlinien der D3G beziehen sich auf das in der Präambel der Satzung niedergelegte Grundverständnis von Gruppenanalyse. Sie geben die Orientierung für das eigene berufliche Handeln sowie dessen Reflexion in Fort- und Weiterbildung. Sie bilden die Grundlage für die Arbeit der Ethik- und Schiedskommission.
Die Mitglieder der Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie fühlen sich den demokratischen Grundwerten verpflichtet, die die Unantastbarkeit der Würde des Einzelnen unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Lebensgestaltung beinhalten. Sie gestalten ihr professionelles Handeln so, dass die Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Klienten gewahrt bleiben. Sie beachten insbesondere die Schutzbedürftigkeit aller sich im gruppenanalytischen Prozess bewusst und unbewusst entfaltenden Formen des Erlebens und Verhaltens. Sie helfen einander bei der kritischen Wahrnehmung von persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen auf ihr Handeln.
Die ethischen Leitlinien haben selbstverpflichtenden Charakter. Ihre Weiterentwicklung erfordert einen ständigen Diskurs unter den Mitgliedern der Gesellschaft.
1. Verantwortlichkeit
Gruppenanalytische Tätigkeit ist an einen definierten Rahmen und sichere Grenzen gebunden, damit sich die Beziehungen im gruppenanalytischen Prozess entfalten können. Gruppenanalytisch und gruppenpsychotherapeutisch Tätige tragen dafür Sorge, Setting und Rahmen zu sichern. Sie schützen die Integrität aller am Prozess Beteiligten, fördern Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung in Anerkennung wechselseitiger Bezogenheit und sind wachsam gegenüber der Gefahr missbräuchlicher Beziehungen. Sie selbst sind dazu verpflichtet ihre Kompetenz und ihre persönliche Autorität nicht zur Befriedigung eigener narzisstischer, sexueller oder aggressiver Bedürfnisse zu missbrauchen und verpflichten sich zum verantwortungsvollen Umgang mit Macht und Abhängigkeit.
2. Vertraulichkeit
Sie sind verpflichtet, alle Mitteilungen der Gruppenmitglieder und die darin enthaltenen Informationen über sich selbst und andere vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass alle am Prozess Beteiligten sich zu dieser Vertraulichkeit verpflichten.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz der Klienten, den Schutz Dritter und den Datenschutz. Sie bezieht sich auch auf Supervisionen, Intervisionen sowie auf den vorsorglichen Datenschutz bei Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen anhaltender Berufsunfähigkeit, so wie es durch Kammern und Berufsverbände geregelt ist.
Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Datenschutz durch eine ausreichende Anonymisierung gewährleistet sein.
3. Wahrhaftigkeit und Aufklärungspflicht
Gruppenanalytisch und gruppenpsychotherapeutisch Tätige pflegen eine wahrhaftige und taktvoll offene Beziehung zu ihren Klienten. Dazu gehört auch, die Klienten zu Beginn über die Bedingungen und Regeln der gemeinsamen Arbeit zu informieren und insbesondere bei gruppentherapeutischen Prozessen auf die möglichen Auswirkungen hinzuweisen, die die Teilnahme am gruppenanalytischen Prozess auf ihr Leben haben kann.
Die organisatorischen und leistungsrechtlichen Bedingungen, unter denen die gruppenanalytische und gruppenpsychotherapeutische Arbeit durchgeführt wird, sind vorher mit allen Beteiligten zu klären.
4. Kollegialität
Die Mitglieder der D3G verpflichten sich zu kollegialem Verhalten. Die Akzeptanz persönlicher und fachlicher Unterschiede ist eine Grundlage von Kollegialität.
5. Erhalt und Sicherung der Kompetenz
Gruppenanalytisch und gruppentherapeutisch Tätige brauchen eine spezifische Sensibilität für den Erhalt ihrer Beziehungsfähigkeit und ihrer Kompetenz. Eine die eigene Berufspraxis begleitende Reflexion ihrer Arbeit, zum Beispiel durch Supervision, Intervision und Fortbildung, sind hierfür Voraussetzung.
1. Kontakt und Beratung
Jedes Mitglied der Ethik- und Schiedskommission ist Ansprechpartner in Fragen ethischer Grenzverletzungen im Rahmen der D3G. Die Ethik- und Schiedskommission wirkt hierbei klärend und beratend. Bevor die Ethik- und Schiedskommission einen Fall annimmt, klärt sie intern, ob und wenn ja welche Befangenheiten vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied für befangen, so kann der Fall ohne Beteiligung dieses Mitglieds übernommen werden. Sind zwei oder mehr Mitglieder befangen, muss der Vorstand für diesen Fall andere Mitglieder benennen.
2. Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden
Die Ethik- und Schiedskommission nimmt Beschwerden über das die ethischen Grenzen verletzende Verhalten von Mitgliedern der D3G nur in schriftlicher Form entgegen. Diese Beschwerden müssen ausreichend begründet und belegt werden.
Besteht ausreichend Grund für die Annahme, dass es zu einer gütlichen Einigung kommen kann, lädt die Ethikkommission die betroffenen Parteien zu einem klärenden Gespräch ein.
Die Ethik- und Schiedskommission lädt zu einer Anhörung ein, wenn trotz schriftlicher Begründungen weiterer Klärungsbedarf besteht. Beschwerdeführer/in und Beschuldigte/r haben das Recht, auf Antrag mündlich gehört zu werden.
Das Ergebnis der Beschwerdeprüfung wird den Beteiligten in schriftlicher Form mitgeteilt.
3. Empfehlungen
Die Ethik- und Schiedskommission kann als Ergebnis ihrer Untersuchungen Empfehlungen aussprechen. Sie kann geeignete Maßnahmen wie die Enthebung von Ämtern, das einstweilige und befristete Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes empfehlen. Darüber hinaus kann sie empfehlen, beschuldigten Mitgliedern Auflagen zu erteilen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung. Dies wird den Beteiligten und dem Vorstand in schriftlicher Form mitgeteilt.
Über die Empfehlungen und ihre Umsetzung entscheidet der Vorstand und teilt dies der/dem Beschuldigten in schriftlicher Form mit. Die Durchführung des Beschlusses und die Erfüllung der Auflagen werden vom Vorstand überwacht, der die Ethik- und Schiedskommission darüber informiert.
4. Einleitung von Ausschlüssen
Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag eines Beschwerdeführers an die Ethik- und Schiedskommission eingeleitet. Der Antrag muss ausreichend begründet und belegt sein.
Die Ethik- und Schiedskommission kann einen Antrag als unbegründet verwerfen, wenn die behaupteten Tatsachen keine Sanktionen rechtfertigen. Dies wird dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form mitgeteilt. Über den Widerspruch gegen diesen Bescheid entscheidet der Vorstand.
Nimmt die Ethik- und Schiedskommission die Beschwerde an, so werden die erforderlichen Ermittlungen aufgenommen. Der/die Beschuldigte wird in schriftlicher Form zur Sache gehört und die Beweise werden geprüft. Hält die Ethik- und Schiedskommission es für notwendig, so lädt sie die/den Beschuldigte/n zu einer mündlichen Anhörung ein.
Alle Beteiligten können auf Antrag eine mündliche Anhörung verlangen. Nimmt die/der Beschuldigte nicht fristgemäß zu einer Beschuldigung Stellung und tut dies auch nach einer angemessenen Setzung einer Nachfrist nicht, so empfiehlt die Ethik- und Schiedskommission den Ausschluss des Mitgliedes und teilt dies dem Vorstand mit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird empfohlen, wenn eine besondere Schwere der Verfehlung vorliegt, die/der Beschuldigte nicht zu Anhörungen erscheint oder die Auflagen nicht erfüllt.
Bei Ausschlussverfahren kann die Ethik- und Schiedskommission auf Antrag an den Vorstand eine juristische Beratung in Anspruch nehmen.
Beschwerdeführer/in und Beschuldigte/r können auf eigene Kosten einen bevollmächtigten Juristen hinzuziehen
5. Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung
Falls ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied die Mitgliederversammlung zu einer Entscheidung anruft, legt der Vorstand die Gründe für die Entscheidung in der Mitgliederversammlung dar.
Der/ die Beschuldigte hat das Recht sich in der Mitgliederversammlung zur Sache zu äußern. Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Prüfung an die Ethik- und Schiedskommission zurück verweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt einen Ausschluss mit 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die D3G. Auslagen des Beschwerdeführers und des/der Beschuldigten werden nicht erstattet
Endfassung nach Beschluss der MV am 14.06. 2014
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