Die Ernennung und das Führen von Zusatzbezeichnungen gemäß §3 und §4 der Weiterbildungsrichtlinien ist an die ordentliche Mitgliedschaft in der D3G gebunden. |
§ 1 Träger der Aus- und Weiterbildung
1.1 | Die Aus- und Weiterbildung findet in der Regel an von der Gesellschaft D3G anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätten statt, die die Qualifikation zur Gruppenanalytikerin und zum Gruppenanalytiker gemäß den Richtlinien der Gesellschaft bescheinigen. |
1.2 | Gruppenselbsterfahrung und Gruppensupervision müssen von Gruppenlehranalytikerinnen resp. Gruppenlehranalytikern durchgeführt werden, die von der Gesellschaft anerkannt sind. |
1.3 | Durchführung und Koordination von Gruppenselbsterfahrung, Supervision und Theorie basieren auf einer konzeptuellen Begründung im Rahmen eines curricularen Gesamtkonzeptes einer anerkannten Weiterbildungsstätte. |
Begründete Ausnahmen zu § 1 Pkt. 1 – 3 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Empfehlung durch die Weiterbildungskommission. | |
Die von der D3G anerkannten Weiterbildungsstätten können in begründeten Ausnahmefällen Gruppenlehranalytikerinnen und Gruppenlehranalytiker ernennen, die nicht die Kriterien der Weiterbildungsordnung der D3G erfüllen oder nicht Mitglied der D3G werden möchten. Dies ist der Weiterbildungskommission mitzuteilen, die wiederum dem Vorstand die Annahme oder bei begründeten Zweifeln die Ablehnung empfiehlt. Der Vorstand bringt diese Empfehlung zur Entscheidung in die Mitgliederversammlung ein. |
§ 2 Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft
2.1 | Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft
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2.2 | Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft bei Nachweis einer Aus- und Weiterbildung in analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Einzelpsychotherapie:
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§ 3 Qualifikationen für die Ernennung zum Gruppenlehranalytiker der Gesellschaft.
Diese Qualifikation befähigt zur Gruppenlehranalyse und Gruppenlehrsupervision.
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§ 4 Weitere Qualifikationen, die von der Gesellschaft vergeben werden.
4.1 | Von der D3G kann als Gruppenanalytische Supervisorin und Organisationsberaterin resp. Gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater anerkannt werden, wer nachweist, dass er
Wenn mit dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Zusatzqualifikation Gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater resp. Gruppenanalytische Supervisorin und Organisationsberaterin (gem. WBR) erfüllt sind, kann die in den Aus- und Weiterbildungsrichtlinien geforderte Frist von drei Jahren entfallen. Das bedeutet, dass der Antrag auf die Zusatzqualifikation gemäß § 4.1 zeitgleich mit dem Antrag auf Ordentliche Mitgliedschaft (§ 2) gestellt werden kann.
Die Weiterbildung muss an von der D3G anerkannten Weiterbildungs-stätten und/oder bei D3G-anerkannten Gruppenanalytischen Supervisorinnen und Organisationsberaterinnen resp. Supervisoren und Organisationsberatern stattfinden oder denen kooperierender Fachgesellschaften. |
4.2 | Von der D3G kann als Gruppenanalytische Balintgruppenleiterin resp. Gruppenanalytischer Balintgruppenleiter anerkannt werden, wer nachweist, dass er
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Anmerkung: Dpst. bedeutet 90 Minuten, Std. 45 Minuten
Stand 26.05.2019
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