Eckpunkte Weiterbildungsrichtlinien

Die folgenden Eckpunkte sind nicht Teil der Satzung der Gesellschaft. Im Rahmen der Satzungsdiskussion wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Eckpunkte bei der Entwicklung der Weiterbildungsrichtlinien durch die Gesellschaft berücksichtigt werden sollen.

1. Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft

  • 160 Dstd. (90 Minuten) gruppenanalytische Selbsterfahrung. Bei Nachweis einer anderen psychodynamischen Gruppenselbsterfahrung können bis zu 80 Dstd. anerkannt werden.
  • 160 Std. (45 Minuten) psychodynamische Theorie, davon mindestens 80 Stunden gruppenanalytische Theorie
  • 80 Dstd. Leitung gruppenanalytischer Gruppen unter Supervision
  • 60 Dstd. Gruppensupervision (oder 60 Std. Einzelsupervision)


2. Mindestanforderungen für die ordentliche Mitgliedschaft bei Nachweis einer Weiterbildung in analytischer oder tiefenpsychologisch-fundierter Einzelpsychotherapie:

  • 80 Dstd. (90 Minuten) gruppenanalytische Selbsterfahrung
  • 160 Std. (45 Minuten) psychodynamische Theorie, davon mindestens 80 Stunden gruppenanalytische Theorie; Theorieanteile aus der einzelpsychotherapeutischen Ausbildung können anerkannt werden.
  • 80 Dstd. Leitung gruppenanalytischer Gruppen unter Supervision
  • 45 Dstd. Gruppensupervision (oder 45 Stunden Einzelsupervision)


3. Gruppenselbsterfahrung und Gruppensupervision müssen von Gruppenlehranalytikern durchgeführt werden, die von der Gesellschaft anerkannt sind.

4. Qualifikation für die Ernennung zum Gruppenlehranalytiker der Gesellschaft:

  • Nach Abschluss der Weiterbildung fünf Jahre Durchführung von gruppenanalytischen Gruppen mit insgesamt mindestens 300 Gruppensitzungen
  • Dozententätigkeit in Gruppenanalyse
  • Vortrag oder Veröffentlichung im Bereich der Gruppenanalyse
  • Der Antrag auf Anerkennung als Gruppenlehranalytiker ist bei der Weiterbildungskommission der Gesellschaft zu stellen.


5. Weitere Qualifikationen die von der Gesellschaft vergeben werden:

  • gruppenanalytischer Supervisor und Organisationsberater
  • gruppenanalytischer Balintgruppenleiter

Diese sollen auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien für diese Zusatzqualifikationen und Erfahrungen weiterentwickelt werden.

6. Die von der Gesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätten und die Gruppenlehranalytiker der Gesellschaft haben im Hinblick auf Kandidaten, die eine therapeutische Tätigkeit anstreben, die Verpflichtung für die Anerkennung ihrer Ausbildungen durch die KV und staatliche Stellen Sorge zu tragen (z.B. durch Kooperationsverträge) und ihre Weiterbildungskandidaten darüber zu informieren.